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Änderung § 54 HRV vom 16.11.2006
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§ 54 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 54 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Freigabe des maschinell geführten Registerblattes | |
(Text alte Fassung) (1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf. | (Text neue Fassung) (1) Das nach § 52 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf. |
(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen: | |
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am/zum ... | 'Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am/zum ... |
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