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Änderung § 8a HRV vom 01.01.2007
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§ 8a HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 8a HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 8a | (Text neue Fassung)§ 8a (aufgehoben) |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu veranlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3 zurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern durch die von der Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird. |
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