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Änderung § 54 HRV vom 01.01.2007

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§ 54 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 54 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Freigabe des maschinell geführten Registerblattes


(Text neue Fassung)

§ 54 Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) Das nach § 52 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf.

(2) In
der Wiedergabe des Registerblattes auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen:

'Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am/zum ...

Name(n).




(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Handelsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Einrichtung und Führung
der Ersatzregister nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verordnung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung.

(3) Können elektronische Anmeldungen
und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen werden, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Die aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.

(heute geltende Fassung)