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Änderung § 55 HRV vom 01.01.2007

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§ 55 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 55 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Registerakten


Auch nach Anlegung des maschinell geführten Handelsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden.