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Änderung § 59 HRV vom 01.01.2007
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§ 59 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 59 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 59 Berichtigungen | (Text neue Fassung)§ 59 |
(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2 auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden. (2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 58 oder § 58a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken. |
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