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Änderung § 60 HRV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 60 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Umschreibung und Schließung des maschinell geführten Registerblattes


(Text neue Fassung)

§ 60


vorherige Änderung

(1) Maschinell geführte Registerblätter können unter den Voraussetzungen des § 21 umgeschrieben werden. Von der Vergabe einer neuen Nummer kann dabei abgesehen werden.

(2) Geschlossene maschinell geführte Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden.