Tools:
Update via:
Änderung § 65 HRV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 65 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 65 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 65 Umfang des automatisierten Datenabrufs | (Text neue Fassung)§ 65 |
(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich. (2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4395/al4968-0.htm