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Änderung § 70 HRV vom 01.01.2007

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§ 70 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 70 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Ersatzregister


(Text neue Fassung)

§ 70


vorherige Änderung

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Handelsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Handelsregister wieder in Papierform geführt wird, weil die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können, so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer neuen Nummer auf Registerblätter in Papierform umzuschreiben.

(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Abschnitt I bis IV sowie der §§ 59, 61 und 62.