Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 HRV vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 HRV, alle Änderungen durch Artikel 98 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht durch Anordnung des Reichsministers der Justiz die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.

(Text neue Fassung)

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige