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Änderung § 1 HRV vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 HRV, alle Änderungen durch Artikel 98 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 1 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht durch Anordnung des Reichsministers der Justiz die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. | (Text neue Fassung) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. |
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