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Änderung § 45 HRV vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 HRV, alle Änderungen durch Artikel 98 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 45 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 | |
(Text alte Fassung) (1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Soll eine Aktiengesellschaft, eine SE, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist, wenn der Mangel geheilt werden kann, in der nach § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergehenden Benachrichtigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerks, der die Gesellschaft als nichtig bezeichnet. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist. |
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