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Änderung § 5 Butterverordnung vom 09.06.2021

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Herstellung


(1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt werden, die einem Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung pasteurisiert worden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der Peroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handelsklasse 'Deutsche Markenbutter' darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.

(2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.

(3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden Buttersorten entsprechen:

1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5,1 nicht überschreitet;

2. Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt ist, der auch nach der Butterung keine Milchsäurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;

3. Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Definition für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahmbutter entspricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.

(4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebakterienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei Mildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)