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Änderung § 2 Butterverordnung vom 15.08.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung | |
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist, 2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Milchverordnung genannten Personen, und 3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden. | (Text neue Fassung) (2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden. |
(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein. | |
(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | |
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