§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung | |
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist. (2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden. (3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) |