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Änderung § 1 Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz vom 25.07.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Pflicht zur Zusammenarbeit


(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolution 955 (1994) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch Resolution 955 (1994) eingesetzten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Ruanda begangen wurden, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche in demselben Zeitraum im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde.

(Text neue Fassung)

(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

1. der
durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof

a)
zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet Ruandas begangen wurden, und

b)
zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas begangen wurden,

einschließlich
seiner Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie

2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt.