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Änderung § 64 GWB vom 19.01.2021
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§ 64 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 64 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 64 Aufschiebende Wirkung | (Text neue Fassung)§ 64 Anwaltszwang |
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung 1. (aufgehoben) 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. (2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (3) 1 § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. | 1 Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. |
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