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Änderung § 64 GWB vom 19.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 64 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Aufschiebende Wirkung


(Text neue Fassung)

§ 64 Anwaltszwang


vorherige Änderung

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1. (aufgehoben)

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.

(2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt.
2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) 1 § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.




1 Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(heute geltende Fassung) 

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