Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 75 GWB vom 15.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 GWB, alle Änderungen durch Artikel 4 UBRegGEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 75 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 75 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Untersuchungsgrundsatz


(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) 1 Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2 Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. 2 § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. 3 Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 5 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. 2 § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. 3 Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.

(5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Monopolkommission einholen.



(heute geltende Fassung)