Tools:
Update via:
Änderung § 129 GWB vom 24.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VergRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 129 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung | § 129 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 129 Kosten der Vergabeprüfstelle | (Text neue Fassung)§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen |
Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bundes, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüftätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der Mindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden. | Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al0-18237.htm