Tools:
Update via:
Änderung § 52 GWB vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 132 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 52 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 52 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al0-2327.htm