Tools:
Update via:
Änderung § 43 GWB vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 8. GWB-ÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 43 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | (Text neue Fassung) (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen |
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | |
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, 3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts, |
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al0-33351.htm