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Änderung § 47a GWB vom 12.12.2012
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§ 47a GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | § 47a GWB n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 47a (neu) | (Text neue Fassung)§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation |
(1) 1 Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. 2 Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe. (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr. (3) 1 Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. 2 In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln: 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen. (5) 1 Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. 2 § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend. |
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