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Änderung § 43 GWB vom 30.06.2013
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§ 43 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 43 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Bekanntmachungen | |
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | |
(Text alte Fassung) 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | (Text neue Fassung) 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, 3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts, |
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. |
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