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Änderung § 43 GWB vom 30.06.2013

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§ 43 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 43 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Bekanntmachungen


(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,

(Text alte Fassung)

2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,

3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,

(Text neue Fassung)

2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,

3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,

4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.



(heute geltende Fassung)