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Änderung § 60 GWB vom 30.06.2013
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§ 60 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 60 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Einstweilige Anordnungen | |
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über | |
(Text alte Fassung) 1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, 3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 | (Text neue Fassung) 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 |
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. |
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