Tools:
Update via:
Änderung § 110a GWB vom 18.04.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110a GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergRModG am 18. April 2016 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 110a GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 110a GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen | (Text neue Fassung)§ 110a (aufgehoben) |
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind. (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al0-54123.htm