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Änderung § 80 GWB vom 09.06.2017

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§ 80 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 80 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen


(Text neue Fassung)

§ 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung


vorherige Änderung

(1) 1 Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. 2 Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)

1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen stehen der Verweisungsantrag an
die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich;

2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Abs. 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32d, § 34 - auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b -, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60;

3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3;

4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde.

3 Daneben werden als Auslagen
die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 4 Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.

(2)
1 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. 2 Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen

1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42;

2. 25.000 Euro in den Fällen des § 31b
Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;

3. (aufgehoben)

4. 5.000 Euro in
den Fällen des § 26 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 und § 31a Absatz 1;

5. 17,50 Euro für
die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4);

6. a) in den Fällen des § 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3
und § 42 Abs. 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis,

b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,

c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die
Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),

d) in
den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.

3 Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 4 Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.

(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden

1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;

2.
wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären;

3. in den Fällen des
§ 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist.

(5) 1 Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird.

(6) 1 Kostenschuldner ist

1. in den Fällen des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 1, wer eine Anmeldung oder einen Verweisungsantrag eingereicht hat;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer nach
§ 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war;

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer die Herstellung
der Abschriften veranlasst hat.

2 Kostenschuldner ist auch, wer
die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 3 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7) 1 Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren
nach der Gebührenfestsetzung. 2 Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung.

(8) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. 2 Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.

(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach
den Grundsätzen des § 78 bestimmt.



(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.

(2) Ist
die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.

(3) Ist
die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

(4)
1 Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof

1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,

2.
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

2 Der Bundesgerichtshof verweist
den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(5) Ergibt
die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung
nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.

(7) Der Beschluss ist zu begründen und
den Beteiligten zuzustellen.

(heute geltende Fassung)