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Änderung § 32a GWB vom 19.01.2021
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§ 32a GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 32a GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32a Einstweilige Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. 2 Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. |
(2) 1 Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. 2 Die Frist kann verlängert werden. 3 Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten. |
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