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Änderung § 68 GWB vom 19.01.2021
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§ 68 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 68 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 68 Anwaltszwang | (Text neue Fassung)§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren |
1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. | 1 § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig. |
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