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Änderung § 79 GWB vom 19.01.2021
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§ 79 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 79 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 79 Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 79 Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist |
Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) 1 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2 Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 oder des § 50 Absatz 1 ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (3) 1 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. (4) 1 Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. 2 Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. 3 Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. 4 Ist die Rechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. (5) Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. (6) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. |
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