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Änderung § 116 GWB vom 18.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 116 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 116 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2c G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(Text alte Fassung)

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(Text neue Fassung)

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht; für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)