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Änderung § 185 GWB vom 27.06.2023

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§ 185 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
§ 185 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich


(1) 1 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. 2 Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. 3 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. 3 Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.

(heute geltende Fassung)