§ 102 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung | § 102 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 24.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 102 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. | (Text neue Fassung) Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. |