Tools:
Update via:
Änderung § 102 GWB vom 24.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 102 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung | § 102 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 24.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 102 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. | (Text neue Fassung) Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al18220-0.htm