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Änderung § 129a GWB vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129a GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 129a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 129a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 129a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen


vorherige Änderung

 


Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)