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Änderung § 66 GWB vom 07.11.2023
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§ 66 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2023 geltenden Fassung | § 66 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Aufschiebende Wirkung | |
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | |
(Text alte Fassung) 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder | (Text neue Fassung) 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder |
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. (2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. |
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