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Änderung § 89 GWB vom 07.11.2023
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§ 89 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2023 geltenden Fassung | § 89 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen oder der kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden. (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde. |
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