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Änderung § 52 GWB vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 GWB, alle Änderungen durch Artikel 132 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 52 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 132 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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