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Änderung § 27 GWB vom 01.04.2012
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§ 27 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 27 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger *) zu veröffentlichen. (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | (Text neue Fassung) (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen |
1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. | |
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
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