Tools:
Update via:
Änderung § 61 GWB vom 30.06.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 8. GWB-ÄndG am 30. Juni 2013 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 61 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 61 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2 § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden. 3 Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. 4 Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2 § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden. 3 Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. 4 Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. |
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al38899-0.htm