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Änderung § 50c GWB vom 29.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50c GWB, alle Änderungen durch Artikel 3 VSchDGEinfG am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 50c GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 50c GWB n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50c Behördenzusammenarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. |
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank und den Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt nicht 1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie 2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind. Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt. |
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