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Änderung § 53 GWB vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 GWB, alle Änderungen durch Artikel 258 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 53 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Tätigkeitsbericht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 2 In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. 3 Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 2 In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 52 aufzunehmen. 3 Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. |
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. (3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. |
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