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Änderung § 129a GWB vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 129a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 129a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen


(Text alte Fassung)

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

(Text neue Fassung)

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.