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Änderung § 146 GWB vom 18.04.2016
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§ 146 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 146 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) § 146 (neu) | (Text neue Fassung)§ 146 Verfahrensarten |
1 Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. 2 Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist. |
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