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Änderung § 155 GWB vom 18.04.2016

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§ 155 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 155 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 155 (neu)


(Text neue Fassung)

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Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.