Änderung § 166 GWB vom 18.04.2016

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§ 166 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 166 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 166 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 166 Mündliche Verhandlung


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(1) 1 Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. 2 Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.




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