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Änderung § 171 GWB vom 18.04.2016
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§ 171 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 171 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) § 171 (neu) | (Text neue Fassung)§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit |
(1) 1 Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (3) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2 Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (4) 1 Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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