Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 186 GWB vom 18.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 186 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergRModG am 18. April 2016 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 186 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 186 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 186 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr anzuwenden.

(2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)