Änderung § 127a GWB vom 18.04.2016

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§ 127a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 127a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 127a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. 2 § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Kostenerhebung bestimmen. 2 Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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