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Änderung § 53 GWB vom 30.07.2016
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§ 53 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 53 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Text alte Fassung) § 53 Tätigkeitsbericht | (Text neue Fassung)§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 2 In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 52 aufzunehmen. 3 Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. | |
(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. | (3) 1 Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. 2 Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. 3 Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen. |
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