Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33e GWB vom 27.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 27. Dezember 2016 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33e GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2016 geltenden Fassung
§ 33e GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33e Kronzeuge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem oder der im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der vollständige Erlass der Geldbuße gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. 2 Anderen Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.

(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kronzeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.

(3) 1 Die übrigen Rechtsverletzer können von dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. 2 Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unternehmen aus dem Verstoß entstehen.


Anzeige