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Änderung § 47h GWB vom 09.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47h GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47h GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 47h GWB n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen | |
(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Übermittlung von Informationen nach § 47b Absatz 7 Satz 1. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. 3 Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. 4 Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. 5 Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 3 Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. 4 Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. 5 Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden. |
(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf ihrer Internetseite. | |
(4) 1 Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesserung der Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf der Transparenzplattform der European Energy Exchange AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt wird. 2 Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt. | (4) 1 Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt zur Verbesserung der Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf der Transparenzplattform der European Energy Exchange AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt wird. 2 Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt. |
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