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Änderung § 54 GWB vom 09.06.2017
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§ 54 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 54 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. 2 Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. 3 Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. |
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt, 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; 2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden; 4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer. (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. |
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