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Änderung § 84 GWB vom 09.06.2017

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§ 84 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 84 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH


(Text neue Fassung)

§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof


vorherige Änderung

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.



1 Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. 2 Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.